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EU-Whistleblowing-Richtlinie auf Unternehmen

 Photo by Oskar Smethurst from Pexels

 

Der Fall Edward Snowden hat 2013 die Menschen weltweit für den Wert sensibilisiert, die Whistleblower in einer demokratischen Gesellschaft haben. Whistleblower oder Hinweisgeber:innen stellen einen wichtigen Bestandteil einer offenen und transparenten Gesellschaft dar.

 

Sie bringen den Mut auf, mit ihren Meldungen Missstände aufzudecken. Im Gegenzug sollten sie vor Konsequenzen und Repressalien wie einer Kündigung, Versetzung, Degradierung oder Einschüchterung geschützt sein.

 

Das EU-Parlament hat aus diesem Grund die sogenannte Whistleblowing-Richtlinie (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (EU) 2019/1937) beschlossen, die am 16. Dezember 2019 in Kraft getreten ist.

  

Ziel der Richtlinie: 

  • Verstöße aufdecken und unterbinden
  • Rechtsdurchsetzung verbessern, indem effektive, vertrauliche und sichere Meldekanäle eingerichtet und Hinweisgeber:innen wirksam vor Repressalien geschützt werden
  • Hinweisgeber:innen können weder zivil-, straf- oder verwaltungsrechtlich noch in Bezug auf ihre Beschäftigung haftbar gemacht werden

Wann wird die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt?

Die Umsetzung in deutsches Recht sollte bis zum 17. Dezember 2021 erfolgen, doch die Bundesregierung hat die Frist ohne ein entsprechendes Gesetz verstreichen lassen. Die Parteien der Ampel-Koalition haben sich in ihrem Koalitionsvertrag allerdings darauf geeinigt, die Richtlinie „rechtssicher und praktikabel“ umzusetzen und über die Mindestanforderungen der EU-Richtlinie hinauszugehen. Es bleibt abzuwarten, wie das Gesetz am Ende tatsächlich aussieht, wann es umgesetzt wird und welche Punkte es beinhaltet. Bis dahin können sich Beschäftigte aber direkt auf die EU-Richtlinie berufen. Im Fall der Fälle stehen Hinweisgeber:innen aktuell also nicht ganz schutzlos da.

 

Wer ist von der Richtlinie betroffen?

Kleine und große Unternehmen ab 50 Mitarbeiter:innen, Einrichtungen des öffentlichen Sektors, Behörden sowie Gemeinden ab 10.000 Einwohner:innen müssen EU-weit künftig sichere, interne Meldekanäle für Hinweisgeber:innen bereitstellen.

 

Für Unternehmen ab 250 Mitarbeiter:innen gilt diese Pflicht schon seit Ende 2021, für Unternehmen zwischen 50 und 250 Mitarbeiter:innen gibt es eine Übergangsfrist von weiteren zwei Jahren.

Der Hinweisgeberschutz bezieht sich auf das Melden von Missständen mit Bezug auf EU-Recht, wie etwa Steuerbetrug, Geldwäsche oder Delikte im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen, Produkt- und Verkehrssicherheit, Umweltschutz, öffentlicher Gesundheit sowie Verbraucher- und Datenschutz. Die EU ermuntert die nationalen Gesetzgeber jedoch, diesen Anwendungsbereich im nationalen Gesetz zu erweitern, die Richtlinie also auf Verstöße gegen deutsches Recht auszuweiten.

 

Welche Sanktionen gibt es?

In der EU-Richtlinie sind auch Sanktionen vorgesehen. So müssen Unternehmen, die das Melden von Missständen behindern oder zu behindern versuchen, mit Strafen rechnen. Gleiches gilt, wenn Unternehmen die Identität der Hinweisgeber:innen nicht vertraulich behandeln. Ebenso sollen Vergeltungsmaßnahmen gegen Whistleblower geahndet werden. Wie hoch diese Sanktionen ausfallen werden, ist Sache der nationalen Gesetzgeber. Auch hier gibt es erst eine konkrete Antwort, wenn die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt ist.

Für juristische Personen des öffentlichen Sektors gibt es allerdings jetzt schon konkrete Vorgaben. So sind diese seit dem 18. Dezember 2021 verpflichtet, interne Meldesysteme für Hinweisgeber:innen einzurichten.

 

Was bedeutet das für Ihren Versicherungsschutz?

Das Hinweisgebersystem dient der Entgegennahme von Hinweisen auf mögliche compliance-relevante Verstöße gegen Gesetze oder sonstige Unternehmensvorschriften. Sofern Ihnen ein solcher Verstoß vorgeworfen wird, sind sie mit dem Straf-Rechtsschutz für Unternehmen optimal abgesichert.

 

Haben Sie Fragen dazu? Dann wenden Sie sich gerne an mich.

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